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   LG Freiburg, 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14, 10 Ns 550 Js 28148/14 - AK 23/15   

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https://dejure.org/2015,32795
LG Freiburg, 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14, 10 Ns 550 Js 28148/14 - AK 23/15 (https://dejure.org/2015,32795)
LG Freiburg, Entscheidung vom 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14, 10 Ns 550 Js 28148/14 - AK 23/15 (https://dejure.org/2015,32795)
LG Freiburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14, 10 Ns 550 Js 28148/14 - AK 23/15 (https://dejure.org/2015,32795)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines von einem Verteidiger eingelegten unbestimmten "Rechtsmittels" gegen ein amtsgerichtliches Urteil als eine gleichzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Strafverfahren: Auslegung eines eingelegten Rechtsmittels als sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Unbestimmtes Rechtsmittel

  • beck-blog (Kurzinformation)

    1 Jahr Verfahrensdauer rechtfertigt noch keinen Wegfall des Fahrverbots

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wer gegen ein Strafurteil nur "Rechtsmittel einlegt" meint damit nicht die sofortige Beschwerde!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02

    Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung

    Auszug aus LG Freiburg, 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14
    Ein unbestimmtes Rechtsmittel schließt die sofortige Beschwerde nicht ein, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2015, § 464 Rn. 21 m. w. N.; vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2003, 451.
  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

    Auszug aus LG Freiburg, 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14
    Im Bereich des Kostenrechts wird dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts ebenso zugerechnet wie im Zivilprozess, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2015, § 464/21 m. w. N.; BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, OLGSt StPO § 464 Nr. 5.
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